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   LG Hamburg, 02.05.2008 - 318 O 154/07   

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https://dejure.org/2008,30802
LG Hamburg, 02.05.2008 - 318 O 154/07 (https://dejure.org/2008,30802)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2008 - 318 O 154/07 (https://dejure.org/2008,30802)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. Mai 2008 - 318 O 154/07 (https://dejure.org/2008,30802)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung eines die Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtigenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • www.bremer-inkasso.de

    Zwangsvollstreckung / Pfändungs- und Überweisungsbeschluß / Fehlerhafter Pfändungsbeschluß / Wirksamkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fehlerhafter Pfändungsbeschluss ist grundsätzlich wirksam!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2015 - L 11 KA 18/14
    Die Vollstreckungsschutzvorschriften der §§ 811, 850 ff ZPO sind von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 20.11.1997 - IX ZR 136/97 -), wobei der Pfändungsbeschluss die der Pfändung nicht unterworfenen Einkommenteile bezeichnen muss (Landgericht (LG) Hamburg, Urteil vom 02.05.2008 - 318 O 154/07 - Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 850 Rdn. 17).
  • VG München, 12.02.2014 - M 15 E 14.32

    Einstweiliger Rechtschutz; Pfändungs- und Überweisungsverfügung einer Gemeinde;

    In der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im Pfändungsbeschluss gesetzliche Pfändungsgrenzen anzugeben sind (so Seiler in Thomas/Putzo: ZPO, 33. Aufl., 2012, § 829 Rn. 21; LG Hamburg, U.v. 2.5.2008 - 318 O 154/07 - juris) bzw. zumindest begleitend der Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850 c Abs. 1 ZPO dem Drittschuldner mitgeteilt werden muss (so VG Regensburg, B.v. 21.11.2005 - RN 3 K 05.01787 - juris; VG Göttingen, B.v. 8.12.2009 - 2 B 165/09 - juris) oder die Pfändung durch einen so genannten "Blankettbeschluss" erfolgen darf, der nur auf die dem Beschluss beigefügten Tabelle nach § 850 c Abs. 3 ZPO Bezug nimmt und keine näheren Angaben über den genauen pfändbaren Betrag enthält, sondern die betragsmäßige Feststellung des aus den Kontoeingängen pfändbaren Einkommens dem Drittschuldner (hier: Sparkasse ...) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO) überlässt (so VG Würzburg B.v. 9.6.2005 - W 5 E 05.455 - juris).
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